Lizenz-Gebühr

WGS Events UG
Heilbronner Strasse 13
73728 Stuttgart

Vertreten durch den Geschäftsführer: Mucho Tokic

-nachfolgend „Lizenzgeberin” genannt-
und „Lizenznehmer(in)“

Präambel

Die Lizenzgeberin ist Inhaberin der lizenzgegenständlichen Rechte an den Namen und Geschäftsbezeichnung/Marken „DANCEJAM“. Darüber hinaus verfügt die Lizenzgeberin über die Exklusivrechte zur Vermarktung Workouts der verschiedenen, angebotenen Choreografen. Die Lizenzgeberin verfügt weiterhin über das branchenspezifische Know-how zur Vermarktung von Dienstleistungen und Produkten im Zusammenhang mit „DANCEJAM”.
§ 1 Vertragsgegenstand

1. Das Lizenzprodukt ist der unter der Bezeichnung „DANCEJAM“ durchgeführte Tanz- Workouts, entwickelt durch WGS Events UG

2. Lizenz bedeutet vorliegend das Recht zum Anbieten von Workouts in Tanzschulen, Tanzstudios, Fitnessclubs und Tanzsportvereinen, unter dem Namen „DANCEJAM“.

§ 2 Art der Lizenz

1. Die Lizenzgeberin erteilt dem/der Lizenznehmer(in) eine Lizenz im Sinne eines einfachen Nutzungsrechts für den Vertrieb und die Durchführung des Lizenzproduktes sowie die Bewerbung dieser Dienstleistung.

2. Diese Lizenz gilt ausschließlich für das in § 1 beschriebene Lizenzprodukt DANCEJAM

3. Der/die Lizenznehmer(in) ist mit Abschluss des Vertrages berechtigt, das Kennzeichen DANCEJAM in jedem beliebigen Standort zu nutzen.

§ 3 Beginn des Nutzungsrechts

Der / Die Lizenznehmer(in) erhält das Nutzungsrecht an dem Lizenzprodukt gemäß § 1 und § 2 ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages über die Seite dancejam.net. Mit erworbener Lizenz ist der Lizenznehmer berechtigt DANCEJAM jederzeit und überall zu unterrichten.

§ 4 Übertragbarkeit

Die Übertragung der Lizenz, auch ihre Einbringung in eine Gesellschaft, ist nicht möglich – zur Nutzung von DANCEJAM ist eine Ausbildung zum Instructor notwendig.

§ 5 Abonnement

Beim Abonnement handelt es sich um ein Jahresabo. Die Gebühr ist monatlich zu entrichten.

§ 6 Choreographien, Marketing

Die Lizenzgeberin verpflichtet sich, dem / der Lizenznehmer(in) in dem Abonnement geschuldeten Umfang an Beispiel-Workouts zur dessen / deren Nutzung nach §§ 1, 2 für die Dauer des Vertragsverhältnisses zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus bietet die Lizenzgeberin genügend Marketingmaterial zur Bewerbung der DANCEJAM Kurse

§ 7 Vergütung

1. Die Höhe, der Lizenzgeberin geschuldeten monatlichen Vergütung beträgt 32,77€

2. Alle in dieser Vereinbarung genannten Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils anwendbaren Mehrwertsteuer. Sämtliche, sonstige Steuern, seien sie direkt oder indirekt, die möglicherweise erhoben werden, gehen zu Lasten des Lizenznehmers / der Lizenznehmerin. Entsprechendes gilt für etwaige Abgaben an Verwertungsgesellschaften und sonstige Einrichtungen wie beispielsweise die GEMA, KSK, BUMA, ASCAP, BMI und vergleichbare Abgaben.

§ 8 Abrechnung und Zahlung, Verzugsfolgen

1. Der/Die Lizenznehmer:in ist nach Anforderung verpflichtet, Schülerzahlen ausschließlich zu statistischen und kalkulatorischen Zwecken der Lizenzgeberin mitzuteilen.

2. Die zu bezahlende monatliche Lizenzgebühr wird monatlich von der angegebenen Kreditlkarte oder via Paypal abgebucht. Die monatliche Rechnung kann jederzeit im Mitgliederbereich gedownloadet werden.

3. Bei Verzug hat die Lizenzgeberin Anspruch auf Ersatz von Kosten bei Mahnung von je EUR 5,00 und bei der Bearbeitung von Rücklastschriften von je EUR 15,00. Weitergehende Verzugsschäden und –zinsen bleiben unberührt.

§ 9 Vertragsdauer/ Kündigung/ Vertragsstrafregelung

1. Das Vertragsverhältnis wird für die Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten geschlossen. Wird der Vertrag von keiner der Parteien gemäß dieses Paragraphen vor Ablauf der Mindestvertragsdauer gekündigt, so verlängert er sich jeweils um ein volles Jahr (12 Monate).

2. Die Parteien können den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit kündigen.

3. Die Kündigung kann im Mitgliederbereich eingereicht werden.

4. Mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses darf der/die Lizenznehmer(in) das Kennzeichen DANCEJAM sowie damit verwechselbare, insbesondere ähnliche Kennzeichen/Marken, nicht mehr nutzen. Sämtliche vertragsgegenständlichen Rechte fallen ohne weiteres Zutun der Vertragsparteien an die Lizenzgeberin zurück. Alle vertragsgegenständliche Rechte dürfen von dem/ der Lizenznehmer(in) im Markt nicht mehr verwendet werden.

5. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung des Lizenznehmers / der Lizenznehmerin gegen die vorstehend geregelte Unterlassungsverpflichtung hinsichtlich der Verwendung vertragsgegenständlicher Rechte und / oder Kennzeichen verpflichtet sich der / die Lizenznehmer(in) zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 EUR netto an die Lizenzgeberin. Etwa der Lizenzgeberin zustehende weitergehende Schadenersatzansprüche sowie die Unterlassungsansprüche bleiben ihr ausdrücklich vorbehalten.

§ 10 Darstellung / Bewerbung von DANCEJAM / Merchandising

1. Der/ die Lizenznehmer(in) ist verpflichtet, die vertragsgegenständlichen Workouts, vgl. dazu § 2, ausschließlich unter der Geschäftsbezeichnung „DANCEJAM” anzuzeigen und oder zu bewerben.

2. Der/ die Lizenznehmer(in) verpflichtet sich, die Bezeichnung DANCEJAM im Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen Workouts bekannt zu machen und zu verbreiten, um das vertragsgegenständliche Konzept zum gemeinsamen Nutzen zu stärken. Der/ die Lizenznehmer(in) verpflichtet sich darüber hinaus, Werbematerial für DANCEJAM ausschließlich von der Lizenzgeberin zu beziehen. Das Lizenzmaterial wird kostenlos an den/ die Lizenznehmer(in) abgegeben. Einzelheiten über das Entgelt für den Bezug von gesonderten Werbematerialien und Merchandising-Produkten ergeben sich durch Sonderabsprachen

3. Der/ die Lizenznehmer(in) erkennt an, dass die Darstellungen zu DANCEJAM in sämtlichen Werbematerialien ausschließlich „geistiges Eigentum” der Lizenzgeberin sind und der/ die Lizenznehmer(in) lediglich für die Vertragsdauer Nutzungsrechte in Anspruch nehmen kann.

4. Der/ die Lizenznehmer(in) verpflichtet sich die Ausbildung zu absolvieren. Dies gilt als Voraussetzung für den Erwerb der Lizenz, respektive dem Unterrichten der Workouts.

5. Der/ die Lizenznehmer(in) verpflichtet sich, das Lizenzprodukt betreffende Veranstaltungen (Kurse, Sonderveranstaltungen, Workshops etc.) vorab der Lizenzgeberin anzuzeigen.

6. In allen werblichen Aussagen über den Vertragsgegenstand hat der/ die Lizenznehmer(in) deutlich darauf hinzuweisen, dass er im eigenen Namen handelt und keinerlei unmittelbare Verpflichtung der Lizenzgeberin erfolgt.

Weiterhin besteht Einigkeit darüber, dass ein Gesellschaftsverhältnis durch diesen Vertrag zwischen Lizenzgeberin und Lizenznehmer(in) nicht begründet wird.

§ 11 Kurs- und Unterrichtsbestimmungen für Lehrer und Teilnehmer

1. Der/ die Lizenznehmer(in) lässt den Teilnehmer in seinen Verträgen dazu verpflichten, dass die Rechte der Lizenzgeberin anzuerkennen sind, insbesondere dahin gehend, dass das in DANCEJAM-Kursen Erlernte ausschließlich zur Eigennutzung des Kursteilnehmers angeboten ist und nicht dazu berechtigt das Erlernte, insbesondere das Lizenzprodukt, an Dritte unentgeltlich oder entgeltlich weiterzugeben.

2. Der/ die Lizenznehmer(in) verpflichtet sich, das vertragsgegenständliche Lizenzprodukt ausschließlich in speziellen DANCEJAM-Klassen anzubieten und/ oder zu verbreiten und Unterricht ausschließlich nach den Vorgaben dieses Lizenzvertrages seitens der Lizenzgeberin anerkannten DANCEJAM erteilen zu lassen.

§ 12 Mitteilungen

1. Sämtliche Mitteilungen an die Lizenzgeberin gelten nur als in vertraglich einwandfreier Weise abgegeben, wenn sie wie folgt adressiert sind: WGS EVENTS UG, Heilbronnerstrasse 13, 73728 Esslingen

2. Die Lizenzgeberin darf mangels anderer Information ohne Verschulden davon ausgehen, dass die dem / der Lizenznehmer(in) übersandte Rechnungen und sonstige Erklärungen und Informationen unter der zuletzt mitgeteilten Anschrift und e-Mail-Adresse zugehen. Der / Die Lizenznehmer(in) ist verpflichtet, jeden Wechsel von Anschrift, Telefonnummer, e-Mail-Adresse, Postadresse sowie bei Inhaberschaft oder Vertretungsverhältnissen der Lizenzgeberin unverzüglich anzuzeigen.

§ 13 Haftungsausschluss

Gegenüber Ansprüchen Dritter aus Produkthaftungen bzw. sonst etwa in Betracht kommenden Haftungsnormen stellt der/ die Lizenznehmer(in) die Lizenzgeberin frei. Gleiches gilt für werbliche Aussagen des Lizenznehmers/ der Lizenznehmerin über das Lizenzprodukt, es sei denn, die Aussagen stammen unmittelbar von der Lizenzgeberin selbst.

§ 14 Nichtangriffspflicht

Der/ die Lizenznehmer(in) verpflichtet sich, die vertragsgegenständlichen Rechte der Lizenzgeberin, insbesondere Markenrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte während der Dauer des Lizenzvertrages nicht anzugreifen oder Dritte bei einem Angriff auf solche Rechte zu unterstützen.

§ 15 Kennzeichen

Ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung der Lizenzgeberin darf der/die Lizenznehmer(in) das Zeichen DANCEJAM oder damit verwechselbare, insbesondere ähnliche, Kennzeichen nicht als Marken in Register eintragen lassen bzw. sich an solchen Eintragungsvorgängen beteiligen. Außerhalb der Ausübung der vertragsgegenständlichen Rechte dürfen die vertragsgegenständlichen Marken/ Rechte ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Lizenzgeberin keinesfalls verwendet werden.

§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Als Erfüllungsort, für alle Leistungen aus diesem Vertrag wird Stuttgart vereinbart.

2. Soweit rechtlich zulässig, insbesondere bei Vorliegen der Vollkaufmannseigenschaft des Lizenznehmers/ der Lizenznehmerin, wird für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag auch anlässlich seiner Beendigung als Gerichtsstand Stuttgart, Deutschland vereinbart.

§ 17 Schlussbestimmungen

1. Mündliche Nebenabreden sind zwischen den Parteien nicht getroffen, Änderungen dieses Vertrages, einschließlich Änderungen der Schriftformklausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Einhaltung der Schriftform, soweit dieser Vertrag nicht für bestimmte Erklärungen Ausnahmen vorsieht.

2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden bzw. der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen und Bestandteile dieses Vertrages unberührt; sie sollen vielmehr weiter gelten. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der weggefallenen Bestimmung gemäß dem mutmaßlichen Willen der Parteien und dem Zweck des Vertrages so nahe als möglich kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken.

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